Satzung

§ 1 – Name und Sitz

Die Sportgemeinschaft führt den Namen „VfB Blau-Weiß Hohenthurm e. V.“

und hat ihren Sitz in 06188 Hohenthurm.

Sie soll ins Vereinsregister eingetragen sein.


§ 2 – Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, insbesondere die Sportart Fußball zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern sowie durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder zu fördern.

Er ist politisch konfessionell und rassisch neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 3 – Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied der Landessportorganisation Sachsen-Anhalt (e. V.) sowie des Sportverbandes Fußball und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheit selbständig.


§ 4 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechter auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt.

Für Minderjährige oder Jugendliche ohne Einkommen ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes des Vereins erworben.


§ 5 – Aufnahmegebühr

Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben.


§ 6 – Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Aufnahme während des Geschäftsjahres anteilig mit dem Eintritt fällig.


§ 7 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt mit einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss des Kalendervierteljahres;

b) durch Ausschluss aus dem Verein mit Wirkung des Beschlusses des Vorstandes;

c) durch Ableben.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber der Sportgemeinschaft unberührt.


§ 8 – Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr berechtigt.

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;

c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;

d) am organisierten Wettkampfsport auf allen Ebenen teilzunehmen;

e) beim besonderen sportlichen Leistungsvermögen gefördert zu werden;

f) bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen;

g) seine persönliche Teilnahme zu erwirken, wenn der Verein einen Beschluss über seine Person, seine Tätigkeit oder sein Verhalten fasst.


§ 9 – Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Satzungen des Vereins, der Landessportorganisation Sachsen-Anhalt (e. V.) angeschlossenen Fachverbänden (soweit sie deren Sportart ausüben) sowie deren Beschlüsse zu befolgen und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

b) sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten und an allen Veranstaltungen aktiv mitzuwirken;

c) die festgelegten Beiträge regelmäßig und pünktlich zu zahlen;

d) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in der Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen und Sportverbänden, deren Entscheidungen in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen;

e) die bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen, Sportgeräte und Sportbekleidung pfleglich zu behandeln, an ihrer Vervollkommnung aktiv mitzuarbeiten.


§ 10 – Organe des Vereins

a) Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Kassenprüfer

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse der Mitgliederversammlung statt.


§ 11 – Zusammentreffen und Vorsitz

Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in den Mitgliederversammlungen ausgeübt. Alle Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme, Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.

Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal pro Jahr als Jahreshauptversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder die Vizepräsidenten schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 10% der Stimmberechtigten es beantragen (§ 37 BGB).

Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 13 und 14.


§ 12 – Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Präsidenten
b) zwei Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Technischen Leiter
f) Organisationsleiter

Die Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die beiden Vizepräsidenten. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein.


§ 13 – Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig, wenn 51% der Mitglieder anwesend sind, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Sollten 51% der Mitglieder nicht anwesend sein, erfolgt eine Neuansetzung. Erfolgt auch hier kein Erreichen der 51% der Mitglieder, gelten die Anwesenden als beschlussfähig.

Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Aushang durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 11 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handhebung, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist. Bei Stimmengleichheit zählt die des Präsidenten doppelt. Dem Präsidenten ist ein Einspruchsrecht einzuräumen.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift laut § 11 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenem Buch zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.

Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.


§ 14 – Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit, entsprechend des § 13 erforderlich, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5, unter der Bedingung, dass mindestens 75% der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.


§ 15 – Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten der Gemeinde Hohenthurm zu, die es für sportliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.


Hohenthurm, den 29.07.2017

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